Förderungen
Information zu Fördermöglichkeiten von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und Existenzgründer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
1. Zuwendungszweck, Zielgruppen, Rechtsgrundlage
1.1 Die Unternehmensberatung ist ein wichtiges Instrument um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der Freien Berufe (im folgenden "Unternehmen" genannt) zu verbessern und die Anpassung an veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen zu erleichtern.
Gefördert werden Beratungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe ab einem Jahr nach Gründung und mit Sitz und Geschäftsbetrieb oder einer Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland.
1.2 Um einen Anreiz zur Inanspruchnahme von externen Beratungen zu geben, können aus Mitteln des Bundes und des Europäischen Sozialfonds (ESF) Zuwendungen zu den Kosten einer Beratung gewährt werden. Die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage der Hilfe zur Selbsthilfe nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu §§ 23, 44 Bundeshaushaltsordnung (BHO) sowie des Operationellen Programms des Bundes für den Europäischen Sozialfonds Förderperiode 2007-2013 (CCI: 2007DE05U P001), der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999, der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates. Der Zuschuss wird im Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin jeweils zu 50 % aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) und des Bundes finanziert. In allen anderen Bundesländern sowie dem Regierungsbezirk Lüneburg beträgt der Anteil des Europäischen Sozialfonds (ESF) 75 %, der des Bundes 25 %.
1.3 Auf die Gewährung der Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde (Nr. 9.4) entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.
1.4 Die Zuwendungen werden zudem auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag als „De-minimis“-Beihilfen gewährt.
1.5 Bei der Vergabe von Fördermitteln aus dem ESF beachtet die Bewilligungsbehörde (Nr. 9.4) die Chancengleichheit von Frauen und Männern sowie die Nichtdiskriminierung als Querschnittsziele des ESF.
2. Förderfähige Beratungen
2.1 Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, technischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.
2.2 Spezielle Beratungen, insbesondere zu folgendenThematiken:
- 2.2.1 Technologie- und Innovationsberatungen zur Klärung der Chancen und Risiken von Innovation und Anwendung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.
- 2.2.2 Außenwirtschaftsberatungen zur Beurteilung der Absatzchancen der Produkte und Leistungen eines Unternehmens auf Auslandsmärkten.
- 2.2.3 Qualitätsmanagementberatungen zur Einführung oder Anpassung eines Qualitätsmanagementsystems im Unternehmen.
- 2.2.4 Kooperationsberatungen zur zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, um Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Innovationskraft und Leistung zu steigern.
- 2.2.5 Beratungen über betriebswirtschaftliche Fragen der Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen.
- 2.2.6 Beratungen im Vorfeld eines anstehenden Unternehmensratings mit dem Ziel der Beseitigung von ratingrelevanten Schwachstellen.
2.3 Umweltschutzberatungen über alle zur Bewältigung der sich für ein Unternehmen aus dem Schutz der Umwelt ergebenden Fragen.
2.4 Arbeitsschutzberatungen zur Arbeitssicherheit und Arbeitserleichterung der Beschäftigten sowie zur Förderung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit im Unternehmen.
2.5 Beratungen für Unternehmen, die von einer Unternehmerin geführt werden, zu allen Fragen der Unternehmensführung.
2.6 Beratungen zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen in Unternehmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
2.7 Beratungen für Unternehmen, die von Migrantinnen oder Migranten geführt werden, zu allen Fragen der Unternehmensführung.
3. Nicht förderfähige Beratungen
3.1 Nicht gefördert werden Beratungen:
- 3.1.1 die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen inkl. Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot);
- 3.1.2 deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist (Neutralität);
- 3.1.3 die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten zum Inhalt haben;
- 3.1.4 die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben;
- 3.1.5 die überwiegend Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten zum Inhalt haben;
- 3.1.6 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006, insbesondere von Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports zum Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport sowie von Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur;
- 3.1.7 im Rahmen der Existenzgründung.
3.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, soweit das antragsberechtigte Unternehmen einen gesetzlichen Anspruch gegen einen Dritten auf thematisch vergleichbare Beratungen hat.
4. Beratungsinhalte
4.1 Um unternehmerische Entscheidungen vorzubereiten, müssen Beratungen konzeptionell durchgeführt werden. Demzufolge muss die Beratung im Rahmen des Beratungsauftrages
- eine Analyse der Situation des beratenen Unternehmens (Ermittlung der Schwachstellen) sowie
- darauf aufbauend konkrete betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis beinhalten. Dies kann auch begleitende Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung durch den Berater umfassen.
4.2Die konzeptionelle Beratungsleistung ist in einem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben. Der Bericht ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unmittelbar nach der Beratung auszuhändigen.
5. Antragsberechtigung und Zuwendungsempfängerin oder -empfänger
5.1 Antragsberechtigt sind rechtlich selbständige Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe mit Ausnahme der unter 5.2.1 fallenden Personen, die im letzten Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung weniger als 250 Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter beschäftigten und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. Euro oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. Euro erzielten. Das Unternehmen darf die Voraussetzungen für Mitarbeiterzahl und Jahresumsatz oder Bilanzsumme zusammen mit einem Partnerunternehmen oder verbundenen Unternehmen nicht überschreiten.
5.2 Nicht antragsberechtigt sind,
- 5.2.1 Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberaterin oder -berater, als Wirtschaftsprüferin oder -prüfer, als Steuerberaterin oder -berater oder als vereidigte Buchprüferin oder -prüfer tätig sind oder tätig werden wollen;
- 5.2.2 Unternehmen, an denen Religionsgemeinschaften, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Eigenbetriebe einer solchen mit Mehrheit beteiligt sind;
- 5.2.3 Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist oder gegen die eine Zwangsvollstreckung eingeleitet oder betrieben wird. Dasselbe gilt für Antragsteller, und sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für den Inhaber der juristischen Person, wenn diese eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 Zivilprozessordnung oder § 284 Abgabenordnung 1977 abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
- 5.2.4 gemeinnützige Unternehmen und Vereine sowie Stiftungen;
- 5.2.5 Unternehmen, die über die Beratung mit dem Berater im Rechtsstreit liegen.
5.3 Beratungen durch Berater, die im Mehrheitsbesitz (über 50%) eines oder mehrerer anderer Unternehmen stehen oder an anderen Unternehmen mit Mehrheit beteiligt sind, können nur gefördert werden, wenn über 50% der Gesamtsumme der Jahresumsätze aller Unternehmen auf die Erbringung entgeltlicher Unternehmen auf die Erbringung entgeltlicher Unternehmensberatung entfällt.
5.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Beratungen durch Berater, die für ihre Tätigkeit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
5.5 In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde (Nummer 8.4) eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
6. Beratereigenschaft
6.1 Es können nur Beratungen gefördert werden, die von selbstständigen Beraterinnen oder Beratern oder Beratungsunternehmen (im folgenden Beraterinnen oder Berater genannt) durchgeführt werden, deren überwiegender Geschäftszweck auf entgeltliche Unternehmensberatung (mehr als 50 % des Gesamtumsatzes) gerichtet ist. Die Auswahl der Beraterinnen oder Berater wird dem Antragstellenden überlassen.
6.2 Die Beraterin oder der Berater muss die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen. Seine oder ihre unternehmensberatende Tätigkeit ist mittels aussagefähiger Unterlagen nachzuweisen (z.B. Lebenslauf, beruflicher Werdegang, Gewerbeanmeldung, HR-Auszug, Gesellschaftsvertrag).
6.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von privatrechtlichen Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt sind, durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Beratungen durch Berater, die für ihre Tätigkeit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln erhalten.
6.4 In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde (Nr. 9.4) eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
7. Voraussetzungen der Zuschussgewährung
7.1 Zuwendungsempfänger ist der Antragsteller. Der Zuschuss kann gewährt werden, wenn der Antragsteller die in Rechnung gestellten Beratungskosten (einschließlich Umsatzsteuer) vor Antragstellung in voller Höhe bezahlt hat und dies durch Vorlage seines Kontoauszuges nachweist. Bei Barzahlungen wird kein Zuschuss gewährt.
7.2 Antrag stellende Unternehmen, die in den letzten drei Steuerjahren bereits „De-minimis“-Beihilfen in einem Gesamtumfang von 200.000 Euro erhalten haben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Für Unternehmen des Straßentransportsektors gilt eine „De-minimis“- Höchstgrenze von 100.000 Euro.
7.3 Würde der Gesamtbetrag der „De-minimis“- Beihilfen, die ein Zuwendungsempfänger in den letzten drei Steuerjahren erhalten hat, auf Grund der Förderung die unter Nr. 7.2 genannten „De-minimis“-Höchstbeträge übersteigen, kann ein Zuschuss nicht gewährt werden.
7.4 Als Bewilligungsvoraussetzung gilt auch das unter Nr. 9.7 dargelegte Bescheinigungsverfahren nach „Deminimis“.
8. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
8.1 Die Förderung besteht in der Gewährung eines Zuschusses zu den dem Antragsteller von der Beraterin oder dem Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Zu den Beratungskosten können neben dem Honorar auch die Auslagen und Reisekosten des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer, gehören.
8.2 Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
8.3 Der Zuschuss beträgt für Unternehmen im Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin 50 %, in allen anderen Bundesländern sowie dem Regierungsbezirk Lüneburg 75 % der in Rechnung gestellten Beratungskosten (ohne Mehrwertsteuer), höchstens jedoch 1.500 Euro je Beratung.
8.4 Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer dieser Richtlinien mehrere thematisch voneinander getrennte Beratungen gefördert werden, allgemeine Beratungen zusammen bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000 Euro. Dies gilt ebenfalls für spezielle Beratungen.
Für Umweltschutz- und Arbeitsschutzberatungen, Beratungen für Unternehmerinnen und Migrantinnen oder Migranten sowie zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen gilt diese Beschränkung nicht.
8.5 Von der Beratungsperson gewährte Rabatte oder Nachlässe auf die Beratungskosten sind von den förderfähigen Kosten abzuziehen. Werden Rabatte oder Nachlässe nachträglich gewährt, so hat der Antragstellende dies der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Die Zuschussberechnung erfolgt auf der Basis des entsprechend verminderten Rechnungsbetrages. Ergibt sich danach ein geringerer Zuschuss, so ist die Differenz gegenüber dem bereits ausgezahlten Zuschuss vom Antragstellenden zurückzuerstatten.
9. Verfahren
9.1 Der Antrag ist mit den Unterlagen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Beratung wahlweise bei einer in Anlage 1 genannten Leitstelle einzureichen. Dem Antrag ist ein Exemplar des Beratungsberichts, die Rechnung der Beraterin oder des Beraters, der Kontoauszug des Antragstellenden sowie bereits erhaltene „De-minimis“-Bescheinigungen beizufügen. Werden diese Unterlagen nicht im Original eingereicht, so hat der Antragsteller die Übereinstimmung der eingereichten Fassungen mit den Originalen im Antragsformular zu versichern und die entsprechenden Originale bis zum Jahr 2025 aufzubewahren.
9.2 Das elektronische Antragsformular steht unter www.beratungsfoerderung.net zur Verfügung (Muster Anlage 2) oder kann kostenpflichtig über den Fachhandel bezogen werden. Die Leitstellen informieren darüber, bei welchem Verlag das Antragsformular zu erhalten ist.
9.3 Die Leitstelle überprüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und leitet sie mit dem Ergebnis der Prüfung an die Bewilligungsbehörde (Nr. 9.4) weiter.
9.4 Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, Frankfurter Straße 29-35, 65760 Eschborn / Taunus (Telefon 06196 / 908 - 570; E-Mail: foerderung@bafa.bund.de). Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung an den Antragsteller.
9.5 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23, 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrens gesetzes (VwVfG) und die Vorschriften zum ESF, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.
Der Bundesrechnungshof ist gemäß §§ 91,100 BHO zur Prüfung berechtigt. Des Weiteren sind im Rahmen der Finanzkontrolle der EU die Europäische Kommission einschließlich des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF), der Europäische Rechnungshof, die ESF-Zahlstelle des Bundes, die Unabhängige Stelle des Bundes sowie die ESF-Verwaltungsbehörde des Bundes oder deren Beauftragte prüfberechtigt. Aus diesem Grund sind Belege bis zum Jahr 2025 aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
9.6 Der Antrag mit den in Nr. 9.1 genannten Unterlagen gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis. Gegenüber dem Antragstellenden besteht ein Prüfungsrecht.
9.7 Die Antrag stellenden Unternehmen erhalten einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist analog zu den Belegaufbewahrungsfristen bis zum Jahr 2025 vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Gewährte "De-minimis"-Beihilfen sind bei zukünftigen Beantragungen anzugeben
9.8 Der Antragstellende wird darauf hingewiesen, dass er im Rahmen der Finanzkontrolle, Subventionsverwaltung und Evaluierung des Förderprogramms durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof sowie den Bundesrechnungshof, den Richtliniengeber und die Bewilligungsbehörde mitzuwirken und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat. Die im Zusammenhang mit der beantragten Zuwendung stehenden Daten werden auf Datenträger gespeichert. Mit seinem Antrag erklärt sich der Antragstellende damit einverstanden, dass die Daten an die Europäische Kommission und/oder an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden können und insbesondere in das öffentliche Verzeichnis der Begünstigten aus Strukturfondsmitteln nach Artikel 6 der Verordnung 1828/2006 aufgenommen werden.
9.9 Die Informations- und Publizitätsvorschriften zum ESF sind gem. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8. Dezember 2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates im Rahmen des gesamten Verfahrens einzuhalten. Die Bewilligungsbehörde ist demnach u.a. verpflichtet, die Zuwendungsempfänger über die Förderung aus dem ESF schriftlich in Kenntnis zu setzen.
10. Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Zuschussantrag bezeichnet.
11. Inkrafttreten, Übergangsregelung
11.1 Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Juli 2008 in Kraft. Sie gelten für die ab diesem Zeitpunkt begonnenen Beratungen.
11.2 Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 17. Dezember 2004 (BAnz. 249 S. 24739) in der geänderten Fassung vom 9. November 2006 (BAnz. 218 S. 7017) und vom 7. August 2007 (BAnz. 149 S. 7199) über die „Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen und Existenzgründer“ außer Kraft. Für Beratungen, die bis einschließlich 30. Juni 2008 begonnen worden sind, gelten noch die vorgenannten Richtlinien.
11.3 Diese Richtlinien gelten längstens für Beratungen, die bis zum 31.12.2011 begonnen werden.
12. Anlage 1 Verzeichnis der Leitstellen
DIHK - Service GmbH
Breite Strasse 29, 10178 Berlin
Telefon (030) 20308 2353
Telefax: (030) 20308 2352
E-Mail: foerderung∂berlin.dihk.de
Internet: www.dihk.de
als gemeinsame Stelle des
Bundesverbandes der Deutschen Industrie e.V.
(BDI)
Der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
(BDA)
und des Deutschen Industrie- und Handelskammertages
(DIHK)
Zentralverband des Deutschen Handwerks
Leitstelle für freiberufliche Beratung
und Schulungsveranstaltungen
Mohrenstraße 20-21, 10117 Berlin
Telefon: (030) 20619 341 - 342
Telefax: (030) 20619 59341
E-Mail: werner∂zdh.de
Internet: www.zdh.de
Leitstelle für Gewerbeförderungsmittel des Bundes
Agrippinawerft 28, 50678 Köln
Telefon: (0221) 36 25 17
Telefax; (0221) 36 25 12
E-Mail: info∂leitstelle.org
Internet: www.leitstelle.org
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Wirtschaft und Freie Berufe
August-Bier-Straße 18, 53129 Bonn
Telefon: (0228) 21 00 33 – 34
Telefax: (0228) 21 18 24
E-Mail: foerder-bds∂t-online.de
Internet: www.bds-dgv.de/index.htm
Bundesbetriebsberatungsstelle für den Deutschen Groß- und
Außenhandel GmbH,Haus des Handels
Am Weidendamm 1 A, 10 117 Berlin
Telefon: (030) 59 00 99 560
Telefax: (030) 59 00 99 460
E-Mail: info∂betriebsberatungsstelle.de
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Interhoga Gesellschaft zur Förderung des Deutschen
Hotel- und Gaststättengewerbes mbH
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